Finanzielle Planung

Was zählt zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV?

Für die Beurteilung der Familienversicherung wird nicht das reine Kontoguthaben oder der bloße Lohn herangezogen, sondern das steuerrechtliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG (Überschuss-Einkünfte bzw. Gewinn).

1. Werbungskosten & Arbeitnehmer-Pauschbetrag

2. Gewinnermittlung bei Selbstständigkeit

Bei selbstständigen Einkunftsarten wird das Arbeitseinkommen als steuerlicher Gewinn (§ 4 Abs. 1 oder 3 EStG) ermittelt. Verluste können saldiert werden, während ein jahresübergreifender Verlustvortrag unberücksichtigt bleibt.

3. Korrekturen nach § 2 Abs. 5a EStG & Kinderbetreuungskosten

Berechnungsschema (Stand 2026):

Summe der Einkünfte + Hinzurechnungen – Abzüge (inkl. Kinderbetreuung & Dispositionsrecht) = Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung (Vergleich mit allgemeiner Grenze von 565 € bzw. 603 € im Minijob).

Einfach erklärt: Was bedeutet die Korrektur nach § 2 Abs. 5a EStG?

Der Paragraph regelt steuerrechtliche Korrekturen, damit die Einkommensprüfung für die Krankenkasse fair bleibt:

Besonderheiten bei Renten und Abfindungen

Rentenleistungen

Werden stets mit ihrem Zahlbetrag angesetzt. Der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil mindert diesen Betrag.

Entlassungsentschädigungen

Einmalige Abfindungen werden fiktiv auf Basis des letzten Monatsentgelts auf die folgenden Monate umgelegt.

Regelmäßigkeit & Prognose

Schwankende Einkünfte werden über das Jahresergebnis gezwölftelt. Kurzfristige Einnahmen bis zu 3 Monaten schaden nicht.