Familienversicherung: zwei getrennte Prüfungen
Eine selbstständige Tätigkeit schließt die beitragsfreie Familienversicherung nicht automatisch aus. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V müssen jedoch beide Bedingungen erfüllt sein:
- Die Selbstständigkeit wird nicht hauptberuflich ausgeübt.
- Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen überschreitet die anwendbare Grenze nicht.
Zwei eigenständige Ausschlussgründe: Hauptberufliche Selbstständigkeit schließt die Familienversicherung auch bei geringem Gewinn aus. Umgekehrt kann eine kleine Nebentätigkeit wegen zu hohen Gesamteinkommens zum Ausschluss führen.
Weitere Voraussetzungen – etwa das Familienverhältnis und der Versicherungsstatus – bleiben erforderlich. Das Prüfschema führt durch die einzelnen Schritte.
1. Selbstständig oder abhängig beschäftigt?
Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Weisungen und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sprechen für Beschäftigung. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des konkreten Auftragsverhältnisses. Die tatsächliche Durchführung muss zu den vertraglichen Vereinbarungen passen.
Indizien – kein Punktesystem und keine abschließende Liste| Prüffeld | Für Selbstständigkeit spricht | Für Beschäftigung spricht |
| Weisungen | Eigene Entscheidung über Durchführung, Zeit und Ort | Persönliche Bindung an Vorgaben des Auftraggebers |
| Organisation | Eigene Abläufe, eigene Betriebsmittel, eigenständige Auftragsausführung | Einordnung in Dienstpläne, Arbeitsabläufe und Personalorganisation |
| Risiko und Chancen | Eigene Kosten, wirtschaftliches Verlustrisiko und unternehmerische Verdienstchancen | Vergütung der Arbeitsleistung ohne entsprechende unternehmerische Gestaltung |
| Marktauftritt | Eigene Akquise, Preisgestaltung und Kundenbeziehungen | Tätigkeit nach außen als Teil des Auftraggeberbetriebs |
Gewerbeschein, Rechnungen, die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ oder mehrere Auftraggeber entscheiden den Status nicht allein. Auch qualifizierte Arbeit kann ohne laufende Einzelweisungen in einen Betrieb eingegliedert sein. Eigene Arbeitnehmer sind ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für Selbstständigkeit. [Statusgrundsätze]
Bei Zweifeln kommt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der DRV Bund in Betracht. Es klärt den Erwerbsstatus im Auftragsverhältnis. Über die Familienversicherung entscheidet die Krankenkasse.
Selbstständigkeit bedeutet nicht automatisch Versicherungsfreiheit in allen Zweigen. Beispielsweise können bestimmte Selbstständige nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein.
2. Hauptberuflich oder nicht hauptberuflich?
Bei parallelen Erwerbstätigkeiten sind Zeitaufwand und wirtschaftliche Bedeutung gemeinsam zu gewichten: Übersteigt die Selbstständigkeit die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich? Der Gewinn ist mit dem Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen zu vergleichen. Eine Vollzeitbeschäftigung spricht grundsätzlich gegen eine daneben hauptberufliche Selbstständigkeit. Entsprechendes gilt typisierend bei mehr als 20 Beschäftigungsstunden und mehr als 1.977,50 € Monatsentgelt (2026). [AOK]
Keine starre 15- oder 20-Stunden-Grenze. „Mehr als 15 Stunden = hauptberuflich“ ist hier falsch. Ebenso garantiert ein Umfang von höchstens 20 Stunden keine Familienversicherung. Stundenwerte sind nur innerhalb der jeweiligen Fallgruppe und zusammen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen aussagekräftig.
Arbeitnehmer: widerlegbare Vermutung
Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt nach der Vermutung des § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V als hauptberuflich selbstständig. Die GKV-Hinweise wenden diese Vermutung auch bei der Familienversicherung nach § 10 SGB V an. Für Gesellschafter zählen auch Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Vermutung kann durch Nachweise zu den tatsächlichen Verhältnissen widerlegt werden.
Auch mehrere geringfügig Beschäftigte können die Vermutung auslösen, wenn ihre Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ein einzelner Minijobber löst sie nicht automatisch aus. [AOK]
Ohne andere Erwerbstätigkeit
Alleinige Selbstständigkeit ist nicht automatisch hauptberuflich. Maßgebend ist ihre Prägung der Lebensführung. Eigene Vor- und Nachbereitung, Akquise, Buchhaltung und Personalführung zählen zur Arbeitszeit; fremde Arbeitsstunden nicht. Mehrere Selbstständigkeiten werden zusammen betrachtet. Bei der Lebensunterhaltsprüfung können auch andere Einnahmen und ehelicher Unterhalt relevant sein.
Orientierung ohne andere Erwerbstätigkeit – GKV-Hinweise, Abschnitt 3.2; Beträge für 2026| Zeit pro Woche | Typisierende Einordnung |
| Mehr als 30 Stunden | Hauptberuflich, wenn der Gewinn die Hauptquelle des Lebensunterhalts bildet; regelmäßig angenommen bei mehr als 988,75 € (25 % der Bezugsgröße). |
| Mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden | Hauptberuflich unter derselben Lebensunterhaltsbedingung; regelmäßig angenommen bei mehr als 1.977,50 € (50 %). |
| Höchstens 20 Stunden | Grundsätzlich nicht hauptberuflich; Ausnahme bei Gewinn über 2.966,25 € (75 %) als angenommener Hauptquelle des Lebensunterhalts. |
Diese Grundannahmen sind keine gesetzlichen Grenzwerte. Unklare oder abweichende Fälle erfordern eine Gesamtschau. Grundlage: GKV-Spitzenverband, Hinweise vom 20.03.2019, Abschnitte 2.3 und 3.2 (empfehlende Entscheidungshilfe). Die monatliche Bezugsgröße 2026 beträgt 3.955 € nach der Rechengrößen-Verordnung 2026.
Diese Orientierungsbeträge sind keine Einkommensgrenzen der Familienversicherung. Dafür gelten die folgenden niedrigeren Beträge.
3. Einkommensprüfung für 2026
565 € / MonatAllgemeine Grenze: 1/7 der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 €. Sie gilt insbesondere bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit.
603 € / MonatBesondere Grenze bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob).
Beide Grenzen beziehen sich auf das regelmäßige Gesamteinkommen. Sie werden nicht addiert. Bei Minijob plus Selbstständigkeit darf das relevante Gesamteinkommen zusammen höchstens 603 € betragen. Eine geringfügige Selbstständigkeit allein eröffnet die 603-€-Grenze nicht. Genaues Erreichen der anwendbaren Grenze ist zulässig. [vdek: Grenzen 2026]
Gewinn ist nur ein Teil des Gesamteinkommens
Arbeitseinkommen ist grundsätzlich der steuerrechtlich ermittelte Gewinn aus Selbstständigkeit – nicht der Umsatz und nicht die private Entnahme (§ 15 SGB IV). Das Gesamteinkommen umfasst die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV), etwa zusätzlich Arbeitsentgelt, Vermietungs- und Kapitaleinkünfte; für Renten bestehen besondere Vorgaben in § 10 SGB V.
Steuerrechtlich zulässige Betriebsausgaben bzw. einschlägige Werbungskosten und Pauschbeträge sind zu beachten. Das Gesamteinkommen ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen: Der steuerliche Grundfreibetrag ist keine zusätzliche Freigrenze für die Familienversicherung.
Regelmäßigkeit und Nachweise
Die Krankenkasse beurteilt das regelmäßig zu erwartende Einkommen vorausschauend. Bei schwankendem Gewinn ist eine nachvollziehbare Prognose erforderlich. Bei ganzjähriger Tätigkeit kann ein repräsentativer Jahresgewinn auf zwölf Monate verteilt werden; bei unterjähriger Aufnahme darf er nicht pauschal über Monate ohne Tätigkeit verteilt werden. Einkommensteuerbescheid, EÜR, aktuelle Auswertungen und eine begründete Prognose helfen bei der Prüfung. Änderungen sind mitzuteilen. [vdek: Gesamteinkommen und weiterführende Hinweise]
Prüfschema: Familienversicherung nach § 10 SGB V
Jeden Schritt mit Datum, Tatsachen und Belegen dokumentieren. Das Schema unterstützt die Prüfung; die verbindliche Entscheidung über das Versicherungsverhältnis trifft die Krankenkasse.
Persönliche Voraussetzungen prüfen
Familienangehöriger eines GKV-Mitglieds (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Kind)? Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt grundsätzlich im Inland? Bei Kindern Altersgrenzen und gegebenenfalls den Ausschluss nach § 10 Abs. 3 prüfen.
Nicht erfüllt → keine Familienversicherung. Erfüllt → Schritt 2.
Eigenen Versicherungsstatus klären
Besteht eine vorrangige Pflichtversicherung nach den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tatbeständen, eine freiwillige Versicherung oder ein Ausschluss nach Nr. 3 (Versicherungsfreiheit/Befreiung)? Minijob-Versicherungsfreiheit bleibt nach Nr. 3 außer Betracht. Sonderregeln, etwa zu Mutterschutz und Elternzeit, beachten.
Ausschluss vorhanden → keine Familienversicherung. Sonst → Schritt 3.
Erwerbsstatus feststellen
Vertrag und tatsächliche Tätigkeit anhand von Weisungen, Eingliederung und Unternehmermerkmalen prüfen.
Beschäftigung → Schritt 2 mit diesem Status erneut prüfen, danach Einkommen. Selbstständigkeit → Schritt 4. Unklar → Statusklärung veranlassen.
Hauptberuflichkeit beurteilen
Zuerst Arbeitnehmervermutung und mögliche Widerlegung prüfen. Sonst Zeit und wirtschaftliche Bedeutung im zutreffenden Fall mit oder ohne andere Erwerbstätigkeit würdigen. Keine automatische Stundenentscheidung treffen; siehe Abgrenzung.
Hauptberuflich → Ausschluss nach Nr. 4, unabhängig von der Einkommensgrenze. Nicht hauptberuflich → Schritt 5. Unklar → ergänzende Nachweise und Entscheidung der Kasse.
Gesamteinkommen mit richtiger Grenze vergleichen
Regelmäßigen Gewinn und weitere relevante Einkünfte ermitteln. Ohne Minijob: höchstens 565 €. Mit geringfügig entlohnter Beschäftigung: insgesamt höchstens 603 € (2026).
Regelmäßig darüber → Ausschluss nach Nr. 5. Nicht darüber → Familienversicherung möglich, wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Ergebnis und Änderungen festhalten
Versicherungsbeginn bzw. Ende von der Krankenkasse klären lassen. Tätigkeitsumfang, Personal und Einkommen bei Änderungen erneut prüfen und melden. Bei Ausschluss die anschließende Absicherung klären.
Unterlagen für die Prüfung: Verträge und Tätigkeitsbeschreibung, Wochenaufstellung einschließlich Verwaltung, Beschäftigungs- und Entgeltnachweise eigener Arbeitnehmer, Nachweise weiterer Erwerbstätigkeiten sowie Gewinn- und Einkommensunterlagen.
Beispiele und typische Fehlschlüsse
Vereinfachte eigene Beispiele; genannte Einkünfte sind bereits als relevante Monatsbeträge ermittelt. Sonstige Voraussetzungen werden unterstellt.
500 € Gewinn plus 100 € Vermietung
Bei nicht hauptberuflicher Selbstständigkeit ohne Minijob ergeben sich 600 € Gesamteinkommen. Damit wird die 565-€-Grenze überschritten: keine Familienversicherung, obwohl der Gewinn allein darunter liegt.
300 € Minijob plus 280 € Gewinn
580 € Gesamteinkommen liegen innerhalb der besonderen 603-€-Grenze. Bei nicht hauptberuflicher Selbstständigkeit kann Familienversicherung bestehen. Die beiden Einkommensgrenzen dürfen nicht zusammengerechnet werden.
Nur 10 Stunden, aber 700 € Gewinn
Die geringe Stundenzahl entscheidet die Hauptberuflichkeit nicht allein. Schon die Einkommensprüfung schließt bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit die Familienversicherung aus: 700 € sind mehr als 565 €.
Hauptberuflich tätig, aktuell nur 400 € Gewinn
Ist Hauptberuflichkeit nach Würdigung aller Umstände festgestellt, beseitigt ein geringer aktueller Gewinn diesen eigenständigen Ausschluss nicht. Veränderte Verhältnisse können eine erneute Beurteilung erfordern.
Welche Versicherung folgt bei einem Ausschluss?
Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft, gegebenenfalls im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, oder eine andere einschlägige Absicherung ist zu prüfen. Die studentische Pflichtversicherung ist bei hauptberuflicher Selbstständigkeit grundsätzlich durch § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen. Scheitert die Familienversicherung hingegen nur am Einkommen und ist die Tätigkeit nicht hauptberuflich, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen studentische Versicherungspflicht bestehen. [§ 5 SGB V]
Rechtsgrundlagen und Quellen
Geprüft am 12.09.2026. Die Beträge gelten für 2026. Gesetzliche Voraussetzungen und administrative Orientierungshilfen sind oben getrennt gekennzeichnet.